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   RG, 22.02.1882 - Rep. I. 218/81   

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RG, 22.02.1882 - Rep. I. 218/81 (https://dejure.org/1882,177)
RG, Entscheidung vom 22.02.1882 - Rep. I. 218/81 (https://dejure.org/1882,177)
RG, Entscheidung vom 22. Februar 1882 - Rep. I. 218/81 (https://dejure.org/1882,177)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Hat der Makler Anspruch auf Gebühr, wenn nach Abbruch der durch ihn vermittelten Verhandlung der Vertrag mit derselben Person durch den Auftraggeber unmittelbar zustandegebracht wird?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Maklers auf Gebühr bei Zustandebringen des Vertrags nach Abbruch der durch ihn vermittelten Verhandlung mit derselben Person unmittelbar durch den Auftraggeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 6, 188
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuGH, 01.06.1983 - 36/81

    Seton / Kommission

    In den verbundenen Rechtssachen 36, 37 und 218/81 PIETER WILLEM SETON, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in La Hulpe (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe-II, Kläger,.

    I - Sachverhalt A - Rechtssachen 36 und 218/81 Herr Pieter Willem Seton wurde am 15. Juni 1959 von der Kommission eingestellt und mit Verfügung vom 19. Dezember 1962 rückwirkend zum 1. Januar 1962 als Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 4 in der Generaldirektion Verkehr zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

    Diese Klage ist unter der Nummer 218/81 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

    Mit Beschluß vom 29. Oktober 1981 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) die Rechtssachen 36/81, 37/81 und 218/81 zu gemeinsamem Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    nichtig zu erklären; b) in der Rechtssache 218/81:.

    A - Rechtssachen 36 und 218/81 Zum Beurteilungsverfahren.

    Entscheidungsgründe 1 Herr P. W. Seton, der Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und als Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 4 der Generaldirektion Verkehr (GD VII) zugewiesen ist, hat mit Klageschriften, die am 18. Februar und am 20. Juli 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, zum einen Klage auf Aufhebung seiner Beurteilung für den Zeitraum 1973-1975 (Rechtssachen 36 und 218/81) und zum anderen Klage auf Aufhebung seiner Einweisung in eine neue Stelle in derselben Generaldirektion (Rechtssache 37/81) erhoben.

    Zu den Klagen in den Rechtssachen 36 und 218/81 (Beurteilung).

    Nachdem die Kommission später, nämlich mit Bescheid vom 13. Mai 1981, die Beschwerden des Klägers abgelehnt hatte, hat Herr Seton am 20. Juli 1981 die Klage in der Rechtssache 218/81 erhoben.

    Da dieser Klagegrund im Zusammenhang mit der Rechtssache 37/81 untersucht wird, kann sich die Erörterung in den Rechtssachen 36 und 218/81 mithin auf die Klagegründe beschränken, mit denen die Verspätung der Beurteilung, die fehlende Anhörung des Paritätischen Beurteilungsausschusses, die irrige Auffassung des Berufungsbeurteilenden über seine Rolle und die Unrichtigkeit bestimmter Wertungen gerügt wird.

    56 Die Rüge des Ermessungsmißbrauchs ist deshalb für die Klagen in den Rechtssachen 37 und 218/81 zurückzuweisen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.1983 - 36/81

    Pieter Willem Seton gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    SCHLUSSANTRÄGE DES HERRN VERLOREN VAN THEMAAT - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 36, 37 UND 218/81 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PIETER VERLOREN VAN THEMAAT.

    Die heute von mir zu erörternden Rechtssachen 36/81, 37/81 und 218/81 sind durch Beschluß vom 29. Oktober 1981 verbunden worden.

    Zum einen habe sich die von ihm in den Rechtssachen 36/81 und 218/81 angefochtene Beurteilung infolge dieser Meinungsverschiedenheiten (im Vergleich zu den früheren Beurteilungen) stark verzögert und sei überdies letztlich weniger günstig ausgefallen.

    Sowohl aus der gleichzeitigen Klageerhebung in den Rechtssachen 36/81 und 37/81 als auch aus der näheren Begründung der Klagen in den Rechtssachen 36/81 und 218/81 ergibt sich, daß der geschilderte Hintergrund nach Ansicht des Klägers auch in den beiden zuletzt genannten Rechtssahen eine Rolle gespielt hat.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 36, 37 UND 218/81 erklären, die keinesfalls, wie der Kläger meint, als Aberkennung seiner großen Sachkunde und damit auch nicht als Beleidigung anzusehen ist.

    und 218/81) Was den tatsächlichen Ablauf des angefochtenen Beurteilungsverfahrens angeht, verweise ich auf den Sitzungsbericht.

    In der Rechtssache 218/81 beantragt er die Aufhebung der Beurteilung selbst.

    Die erste vom Kläger in der Rechtssache 218/81 vorgetragene Rüge (Unterlassung der Anhörung des Paritätischen Beurteilungsausschusses zur Beschwerde) halte ich als solche für den stärksten aller in den drei Rechtssachen vorgetragenen Klagegründe.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 36, 37 UND 218/81 dungsgründe des Urteils in den verbundenen Rechtssachen 156/79 und 51/80 [Gratreau, Slg. 1980, 3955]).

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 36, 37 UND 218/81 daß der Kläger wie die Kläger in den genannten früheren Rechtssachen über die in Vorbereitung befindliche weitgefächerte Reorganisation ebenso wie seine übrigen davon betroffenen Kollegen fortlaufend unterrichtet wurde, obwohl eine mehr persönliche Einbeziehung des Klägers aus personalpolitischer Sicht bestimmt wünschenswert gewesen wäre.

  • EuG, 03.03.2021 - T-723/18

    Barata / Parlament

    Ein Rechtsakt ist hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem betroffenen Beamten bekannt gewesen ist und ihn in die Lage versetzt hat, seine Tragweite zu verstehen (Urteile vom 1. Juni 1983, Seton/Kommission, 36/81, 37/81 und 218/81, EU:C:1983:152, Rn. 48, vom 12. November 1996, 0jha/Kommission, C-294/95 P, EU:C:1996:434, Rn. 18, und Beschluss vom 14. Dezember 2006, Meister/HABM, C-12/05 P, EU:C:2006:779, Rn. 89).
  • EuGöD, 25.09.2012 - F-41/10

    Bermejo Garde / EWSA - Öffentlicher Dienst - Beamte - Mobbing - Antrag auf

    Im Übrigen hat die Verwaltung zwar jedes Interesse daran, die Beamten nach Maßgabe ihrer spezifischen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Präferenzen zu verwenden, doch kann einem Beamten nicht das Recht zuerkannt werden, spezifische Tätigkeiten auszuüben oder beizubehalten oder jede andere zu seiner Grundamtsbezeichnung gehörende Tätigkeit abzulehnen (Urteile des Gerichtshofs vom 22. Oktober 1981, Kruse/Kommission, 218/80, Randnr. 7, und vom 1. Juni 1983, Seton/Kommission, 36/81, 37/81 und 218/81, Randnrn.
  • EuG, 10.06.2020 - T-608/18

    Sammut/ Parlament

    Die gerichtliche Nachprüfung des Inhalts von Beurteilungen durch den Unionsrichter ist daher auf die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens, der sachlichen Richtigkeit der Tatsachen und des Fehlens offensichtlicher Beurteilungsfehler oder eines Ermessensmissbrauchs beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1983, Seton/Kommission, 36/81, 37/81 und 218/81, EU:C:1983:152, Rn. 23, und vom 25. Oktober 2005, Cwik/Kommission, T-96/04, EU:T:2005:376, Rn. 41).
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